Arabischer Verein in Lippstadt e.V. الرابطة العربية في ليبشتات
DE

Fassung vom 21.02.2020 (Beschluss der Mitgliederversammlung)

§ 1 Name und Sitz#

Der Verein trägt den Namen „Arabischer Verein in Lippstadt“. Er hat seinen Sitz in Lippstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Arabischer Verein in Lippstadt e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck#

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde im Sinne der arabischen Tradition und Kultur.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung#

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft#

Vereinsmitglieder können volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen die Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeauftrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft#

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahrs. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vor einer Mehrheit der anwesenden Mitgliedern 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge#

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins#

  • 1. Der Vorstand
  • 2. Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:

  • a) Vorsitzender
  • b) stellvertretender Vorsitzender
  • c) Generalsekretär
  • d) Kassenwart

Der Vorstand (im Sinne des §26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Generalsekretär und Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vier sind einzelvertretungsberechtigt.

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugwiesen, sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufgabenstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden einberufen werden und bei Anwesenheit der beiden vom Sekretär geleitet. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des Sekretärs.

2. Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Aufgaben und Zweck der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergeben.

Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Einladung des Vorstandes oder aufgrund der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies der Fall, kann die Mitgliederversammlung durch mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit festgestellt werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültig Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Rechnungsprüfer#

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen. Die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins#

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten herbeizuführen.

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Islamische Zentrum, Gütersloh e.V., Wiedenbrückerstr. 33, 33332 Gütersloh, IBAN DE90 4785 0065 0000 0174 27, BIC WELADEDIGT. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand, vor Durchführung ist das Finanzamt hinzuzuziehen.

Vorstehende Satzung wurde am 21.02.2020 in Lippstadt von der Mitgliederversammlung geändert.